PlatonAristotelesEpikurSpinozaLockeKantHegelMarxAdornoMarcuseBloch

Verein zur Förderung des dialektischen DenkensText Vereindialektik

Erinnyen AktuellPhilosophieseiteSchuledialektik InternetkurseDialektikvereinBuchladenTagebuch WeblogRedakteur privat

button
button
button
button
button
button
button
button
button

 

newsletterbutton

rssfeedbutton

 

 

impressumtitel

 

Inhalt der Seite

Satzung
Impressum

dividerstern

Satzung

Verein zur Förderung des dialektischen Denkens

Präambel 

In Anbetracht der Tatsache, daß dialektisches Denken und dialektische Philosophie, das bis heute gültige Resultat der philosophischen Tradition, im geistigen Leben und an den Universitäten kaum mehr präsent sind, gründen wir den "Verein zur Förderung des dialektischen Denkens". Sein wesentliches Ziel ist die Aufklärung über die Methode der Dialektik, die dialektische Analyse der Zeit und die Förderung philosophischer Bildung in der Bevölkerung, besonders der  Jugend.

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des dialektischen Denkens und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".Der Verein hat seinen Sitz in Garbsen, Ortsteil Berenbostel.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2    Der Zweck des Vereins

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Der Verein setzt sich den Zweck entsprechend den in der Präambel genannten Zielen die Organisation der wissenschaftlich-philosophischen Arbeit und das Studium der dialektischen Philosophie zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Einrichten von Philosophie-Kursen und Studienzirkeln sowie durch die Herausgabe von Publikationen.

(3)   Ein zentrales Projekt des Vereins ist die Herausgabe der "Zeitschrift für materialistische Ethik Erinnyen", deren Inhaber Bodo Gaßmann ist. Diese Zeitschrift dient nicht nur der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Ethik und dialektischen Philosophie, sondern auch in einem mehr populären Teil der philosophisch bestimmten Aufklärung des lesenden Publikums.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)   Alle Projekte des Vereins werden allein finanziert aus Spenden, Schenkungen, staatlichen Zuwendungen oder ähnlichem und einem eventuellen Erlös aus Publikationen oder Veranstaltungen.Projekte können nur organisiert werden, soweit Geldmittel vorhanden sind oder in Aussicht stehen.Projektgebundene Spenden dürfen nicht ohne Zustimmung des Spenders anderweitig verwendet werden. 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede Person über sechzehn Jahre werden, die die Bereitschaft zur Einsicht in die philosophische Argumentation entwickelt, die ein Liebhaber der Vernunft ist und gewillt ist, sich am avanciertesten Denken der Gegenwart zu orientieren.

(2)   Jedes Mitglied muß bereit sein, aktiv an der Arbeit des Vereins teilzunehmen oder passiv durch Spenden seine Ziele zu unterstützen. Darüber hinaus sind keinerlei weiteren Verpflichtungen für Mitglieder verbunden.

(3)   Der Antrag muß schriftlich erfolgen und soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

(4)   Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, er kann im Zweifelsfall die Mitgliederversammlung befragen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

Zurück zum Anfang

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Eine Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds;b) durch freiwilligen Austritt;c) durch Streichung von der Mitgliederliste;d) durch Ausschluß aus dem Verein.

(2)   Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn  ein Mitglied im Verlaufe von zwei Jahren keine Spende entrichtet hat oder nicht aktiv in Erscheinung getreten ist, d.h. zu mindestens an den Mitgliederversammlungen teilgenommen hat. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit dem Absenden eines Mahnschreibens mindestens drei Monate verstrichen sind.

(4)   Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein gröblicher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die menschliche Rationalität und philosophisches Denken als solches öffentlich verächtlich macht oder für irrationale Sekten welcher Art auch immer Propaganda betreibt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.

(5)   Eingezahlte Spenden und andere Leistungen werden beim Beenden der Mitgliedschaft  nicht zurückerstattet oder vergütet. Auch andere Auseinandersetzungsansprüche gegen den Verein sind ausgeschlossen.

§ 5    Mitgliederbeiträge

Als Mitgliederbeiträge gelten Geldspenden oder aktive Beteiligung an der Arbeit des Vereins. Von den nicht-aktiven Mitgliedern wird eine freiwillige Spende nach Belieben einmal im Jahr erwartet.

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung.

§ 7    Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5000,- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 8    Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorsitzende organisiert die Arbeit des Vereins zur Förderung des dialektischen Denkens. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

2.  Einberufung der Mitgliederversammlung;

3.  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4.  Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

5.  Abschluß und Kündigungen von Arbeitsverträgen;

6.  Beschlußfassung über Aufnahme; Streichung und Ausschlu&05.09.2008rmat:Ge1 -->09.11.2006ojekt die Spenden fließen entsprechend den Richtlinien, die05.09.2008

8.  Einsetzen des presserechtlich verantwortlichen Red05.09.2008rausgeber anderer Publikationen.

05.09.2008ren von Bildungsveranstaltungen und Forschungsvorhaben.

10. Ernennung eines Kassenwarts bei Bedarf.

11. Delegieren von Aufgaben an einzelne Mitglieder, soweit sie nicht den Verein als juristische Person betreffen.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Auffassung des Beirats einzuholen.

§ 9    Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt, mindestens aber für ein Jahr vom Tage der Wahl an.

Zurück zum Anfang

§ 10   Der Beirat

(1)  Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf unbestimmte Zeit gewählt, mindestens aber für ein Jahr vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins.(2)   Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5000, -  DM beschließt er, ob dem rechtsgeschäft zugestimmt wird.(3)   Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats mit dem Vorsitzenden stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins formlos, aber mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muß einberufen werden, wenn ein Mitglied des Beirats dies verlangt. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. (4)   Zu den Sitzungen des Beirats hat der Vorstand Zutritt, auch das recht der Diskussion, aber kein Stimmrecht. Der Vorstand ist von der Sitzung des Beirats zu verständigen. Die Beschlüsse des Beirats werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und müssen protokolliert werden.(5)   Scheidet eine Mitglied aus dem Beirat aus, so kann der Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied wählen.

§ 11   Die Mitgliederversammlung

(1)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2)   Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für alle alle Angelegenheiten des Vereins und berät über die Arbeit des Vereins. Sie ist vor allem für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstands;

Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirats;

Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands; Beratung von einzelnen Projekten des Vereins. Erörterung aller Angelegenheiten des Vereins.

In allen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Auffassung der Mitgliederversammlung einholen.

Zurück zum Anfang

§ 12   Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13   Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)   Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(5)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.(6)   Entsprechend dem philosophischen Zweck des Vereins entscheidet über philosophische Inhalte nicht die Mehrheit, sondern das triftige Argument.

§ 14   Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Anglegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 15   Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im  § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an "amnesty international", die es nur zur Linderung begangener Menschenrechtsverletzungen einsetzen darf. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 9.1.1990 errichtet.

Zurück zum Anfang

divider

Hier können Sie Ihre Meinung äußern,
         einen Beitrag in unser Gästebuch formulieren,
              Kritik üben oder
                    mit uns Konrakt aufnehmen...

Geben Sie uns Ihre Meinung

divider

 

Impressum

   „Verein zur Förderung des dialektischen Denkens, e.V." 

Dialektikverein  
Hertzstraße 39
D-30827 Garbsen

Vorsitzender des Vereins und verantwortlicher Redaktuer der "Erinnyen" und seiner Websites:
Bodo Gassmann

Tel. 0049 / (0) 5131 / 1623

URL: Vereindialektik

E-Mail: zs+reda+ktion+@erinn+yen.eu

Bitte entfernen Sie die +++ aus der E-Mail Adresse - Spamschutz!!

Spenden an unseren Verein sowie Zahlungen für unsere  Zeitschrift, Bücher und Broschüren auf das:

Postgirokonto-Nr.: 515055-302 (Gassmann)    BLZ  25010030  (Han)

Zurück zum Anfang

Zurück zum Anfang der Seite

dividerstern

Datum

Unsere Internetpräsenz im Überblick

Eingreifendes Denken mit historischer Aktualität:

Erinnyen Aktuell

Nachrichten aus dem beschädigten Leben:

Internettagebuch

Die neuesten Artikel auf unserer Webpräsens insgesamt:

Überschriften

Unsere Zeitschrift für materialistische Ethik:

Zeitschrift für materialistische Ethik Erinnyen

Audios, Lesungen und mündliche Vorträge:

Potcast

Unsere Internetkurse zur Einführung in die Philosophie:

Schuledialektik

Unsere Selbstdarstellung in Englisch:

Englische Seite

Die Privatseite unseres Redakteurs und Vereinsvorsitzenden:

Redakteur B. Gassmann

Unser Internetbuchladen:

Erinnyen Nr. 9 Bild

Ethiktiel Abbildung

Logiktitel Bild

Die letzten Ausgaben der Erinnyen können Sie kostenlos einsehen oder herunterladen:

Abildung Titel Erinnyen Nr. 15

Erinnyen Nr. 16 Titelbild

Erinnyen Nr. 17 Titelbild

 

Erinnyen Nr. 18

Logo Erinnyen Nr. 18

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Impressum

© Copyright:

Alle Rechte liegen beim Verein zur Förderung des dialektischen Denkens, e.V. Die Inhalte der Website können frei verwendet werden, wenn nichts anderes vermerkt wird, soweit sie nicht verfälscht dargestellt werden und ein Quellenvermerk angebracht wird. Ausnahmen bilden als wissenschaftlich gekennzeichnete und namentlich genannte Beiträge. Hier liegen die Rechte allein bei den Autoren.

Letzte Aktualisierung: 05.09.2008